Germering, 03.07.2026. Am 1. Juli hat das Verwaltungsgericht Augsburg dem Eilantrag des Landesbundes für Vogel- und Naturschutz (LBV) gegen die Neuerrichtung der Scheidtobelbahn am Fellhorn teilweise stattgegeben. Der Neubau der Bahn ist vorläufig zu stoppen, die Pistenbaumaßnahmen können dagegen weitergeführt werden.
„Die Gerichtsentscheidung des Verwaltungsgerichts Augsburg zeigt vor allem eines: Rechtsunsicherheit ist für alle Beteiligten problematisch. Unternehmen benötigen verlässliche und rechtssichere Genehmigungsverfahren, damit Infrastrukturprojekte wirtschaftlich und langfristig sicher geplant werden können. Auch entsteht in der Öffentlichkeit teilweise der Eindruck, dass Seilbahnprojekte ohne verpflichtende Umweltverträglichkeitsprüfung keiner umfassenden umweltrechtlichen Prüfung unterliegen. Dieser Eindruck ist unzutreffend. Unabhängig von einer UVP durchlaufen Seilbahnprojekte in Deutschland immer umfassende natur- und artenschutzrechtliche Prüfungen sowie behördliche Genehmigungsverfahren.“ so Birgit Priesnitz, VDS-Geschäftsführerin.
Die Bau- und Betriebsgenehmigung für die Scheidtobelbahn wurde nach der geänderten Gesetzeslage des Dritten Bayerischen Modernisierungsgesetzes erteilt. Nach dieser Gesetzeslage war für die Seilbahn keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vorgesehen und wurde daher nicht durchgeführt. Leitend für die Entscheidung ist die Frage, ob diese Änderung der Gesetzeslage mit europarechtlichen Vorgaben und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vereinbar ist. Diese komplexe Rechtsfrage kann im Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden und ist einem nachgelagerten Klageverfahren vorbehalten. Aus diesem Grund fiel die Folgenabwägung im Eilverfahren zugunsten des LBV aus und führte zu einem vorläufigen Baustopp der Seilbahn. Das Gericht trifft damit keine Aussage zur Rechtmäßigkeit des Projekts und kein generelles Urteil über das Dritte Bayerische Modernisierungsgesetz. Zugleich macht die Begründung des Gerichts deutlich, dass das Dritte Bayerische Modernisierungsgesetz nicht zu einer inhaltlichen Abschwächung von Umweltstandards geführt hat.
Denn auch wenn ein Vorhaben nicht UVP-pflichtig ist, ist der Natur- und Artenschutz integraler Bestandteil der behördlichen Genehmigungsverfahren für Seilbahnprojekte in Deutschland. Dazu zählen ökologische Erhebungen (Fauna und Flora) über die gesamte Vegetationsperiode, die Planung und Bewertung über den landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP), die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) sowie gegebenenfalls FFH- und UVP-Berichte, die Abstimmung mit Fachbehörden aus Naturschutz, Wasserwirtschaft und Forst sowie eine Umweltbaubegleitung in der Bauphase, damit Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen konsequent umgesetzt werden.
Der VDS spricht sich daher für eine zeitnahe rechtliche Klärung aus, um Planungssicherheit für eine Branche zu schaffen, die kontinuierlich in eine nachhaltige Infrastruktur investiert und dabei ökologische, soziale und wirtschaftliche Verantwortung miteinander verbindet.